Januar 2025
In der Grundschule Neidenbach findet die Anmeldung der Schulanfänger
für das Schuljahr 2026/2027 an folgendem Termin statt:
03.02-14.02.2025
nach Terminvergabe lt. persönlichem Einladungsschreiben.
(wird an die betreffenden Eltern im Januar verschickt)
Bitte kommen Sie gemeinsam mit Ihrem Kind zur Anmeldung.
Bei der Anmeldung ist die Geburtsurkunde oder das Familienstammbuch, die Kitabescheinigung und der Impfpass
(Maserschutzgesetz) vorzulegen.
Informationen zum Schulanfang in Rheinland-Pfalz:
Schulpflicht: Alle Kinder, die bis zum 31. August das sechste Lebensjahr vollenden, unterliegen der Schulpflicht und besuchen die Grundschule mit Beginn des Schuljahres
(siehe § 57 Schulgesetz). Vorzeitige Einschulung Kinder, die nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Grundschule aufgenommen werden, wenn aufgrund
ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht des 1. Schuljahres teilnehmen werden. Über die Aufnahme der so genannten „Kann-Kinder“ entscheidet
die Schulleiterin bzw. der Schulleiter der jeweiligen Schule.
Die Anmeldung der Kann-Kinder für die Einschulung in 2025 an unser Grundschule erfolgt im Zeitraum vom 03.02.-14.02.2025.
Bitte sprechen Sie vorab einen Termin mit uns ab.
Das Kind ist bei der Schuleinschreibung persönlich vorzustellen.
Zur Anmeldung sind folgende Unterlagen mitzubringen: Geburtsurkunde des Kindes oder das Familienstammbuch und Bescheinigung über den Kindergartenbesuch des Kindes und den Impfpass (wg. Nachweis Masernschutzimpfung).
Textauszug Schulgesetz (SchulG)
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte einbezogen werden.
Textauszug Grundschulordnung
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Anmeldung zum Schulbesuch
(1) Alle Kinder, die vor dem 1. September des folgenden Jahres ihren sechsten Geburtstag haben, sind bei der Grundschule ihres Schulbezirks anzumelden. Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können angemeldet werden.
(1) Kinder, die noch nicht schulpflichtig sind, können auf Antrag der Eltern in die Schule aufgenommen werden, wenn aufgrund ihrer Entwicklung zu erwarten ist, dass sie mit Erfolg am Unterricht teilnehmen werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit der Schulärztin oder dem Schularzt. Zur Entscheidungsfindung soll mit Zustimmung der Eltern die Kindertagesstätte einbezogen werden.